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Rahmenvereinbarung



zwischen der Gemeinde ...
vertreten durch ... (i .f.: „Gemeinde")
und der Hofgesellschaft e.V. Neulewin,
vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Peter Herbert; und den ... (i.f.: ,,Hofgesellschaft").
Vorbemerkung
Die jüngsten Initiativen insbesondere der Gemeinden Neuliezegöricke (heute Ortsteil der Gemeinde Neulewin) und Oderaue zur Bewahrung von historischen Dorf- und Hofstrukturen und zur Förderung der Attraktivität der Oderregion als Reise- und Erholungsgebiet1 haben den Vorstand der Hofgesellschaft veranlaßt, Kontakt mit den betreffenden Bürgermeistern aufzunehmen. „Die Unterstützung privater und öffentlicher Initiativen zur Rettung alter Haus- und Hofstrukturen" ist als erster und wichtigster Schwerpunkt der Arbeit der Hofgesellschaft in ihrer Satzung fixiert2, so daß der Inhalt vorliegender Vereinbarung zentrales Anliegen sowohl der Hofgesellschaft - als privatrechtlicher gemeinnütziger Vereinigung - als auch der Gemeinde - als öffentlicher Entscheidungsträger - ist.

Mit dieser Vereinbarung


Es wird vereinbart:
1. Ziele
1.1. Erarbeitung einer Bestandsaufnahme der


Objekte in der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung der ortstypischen historischen Bebauung, aber auch des Ortsbildes allgemein. 1.2. Auf dieser Grundlage Abstimmung einer Liste derjenigen Objekte, die im Auftrag der Gemeinde durch die Hofgesellschaft betreut werden sollen oder könnten (i.f.: „ausgewiesene Objekte").
1.3. Veröffentlichung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme mit dem Ziel, Nutzer oder Käufer für ausgewiesene Objekte zu finden und so einen dauerhaften Effekt zu sichern bezüglich der Erhaltung der Objekte und/oder der Verbesserung des Ortsbildes.
1.4. Erarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen zur Dorfgestaltung und -entwicklung.
2. Mitwirkung der Hofgesellschaft
2.1. Die Hofgesellschaft übernimmt für die Gemeinde


2.2. Die Hofgesellschaft verpflichtet sich,


3. Mitwirkung der Gemeinde
3.1. Die Gemeinde unterstützt die Hofgesellschaft durch


3.2. Die Gemeinde verpflichtet sich,


4. Ausschlüsse
4.1. Die Vereinbarung erstreckt sich prinzipiell nicht auf bereits bewirtschaftete Höfe und Anlagen, auch wenn diese nicht gemäß den Intentionen dieser Vereinbarung bewirtschaftet werden.
4.2. Die Vereinbarung berührt nicht die satzungsgemäßen Pflichten, die beide Partner ohnehin haben, d.h. sie soll nicht zur Übernahme von Gemeindepflichten durch die Hofgesellschaft und umgekehrt führen.
5. Schlußbestimmunqen
5.1. Die Vereinbarung soll unbefristet gelten.
5.2. Zu einzelnen Vorhaben und Projekten können auf Grund dieser Rahmenvereinbarung gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden. Die Rahmenvereinbarung kann einseitig unter Angabe von Gründen und ohne Frist gekündigt werden.
5.3. Sollte einer oder mehrere Punkte der Vereinbarung auf Grund von Rechtsvorschriften oder Ereignissen, die bei Abschluß nicht bekannt waren, außer Kraft treten oder unwirksam werden, bleibt die Vereinbarung im übrigen gültig.
5.4. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
5.6. Jeder Partner erhält 1 Exemplar dieser Vereinbarung.

........................... , den ................... 2004 

Anlagen:
1 - Übersichtskarte: Geltungsbereich
2 - Liste „ausgewiesener Objekte"
3 - Gemeindesatzung vom ...
4 - Satzung der Hofgesellschaft vom 15.2.02

Für die Gemeinde:                   Für die Hofgesellschaft:
............................... ............................... ...............................
1 u.a.: MOZ, 2. 12. 03, „Anstoß zum Erhalt alter Objekte"; Märk. Markt, 26./27. 3. 03, „Wie zu Friedrichs Zeiten..."; Berliner Kurier, 30. 3. 03, „Kolonisten gesucht".
2 Satzung der "Hofgesellschaft. Kulturhistorischer Verein Güstebieser Loose und Umgegend e.V." vom 15. 2. 2002, §2



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